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08.2026: BFH bestätigt das baden-württembergische Grundsteuermodell

Unsere Empfehlung: Einsprüche trotzdem aufrechterhalten!

Mit Spannung war die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Grundsteuermodells im April erwartet worden. Der BFH hält das Landesgrundsteuergesetz für verfassungsgemäß und hat die Klagen zweier Grundstückseigentümerin aus Karlsruhe und Stuttgart abgewiesen. Nun liegt auch die Urteilsbegründung vor – und diese bringt für Grundstückseigentümer zunächst Ernüchterung. Haus und Grund Württemberg und Baden unterstützen die Kläger innerhalb einer Verbändeallianz mit dem Bund der Steuerzahler und dem Verband Wohneigentum Baden-Württemberg.

In beiden Fällen klagten Grundstückseigentümer gegen die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg. Sie hielten das Bodenwertmodell für verfassungswidrig, weil die Steuer ausschließlich auf dem Bodenwert beruht und die Bebauung sowie die tatsächliche Nutzung des Grundstücks außer Acht lässt. Genau diese gesetzliche Typisierung bestätigt der BFH aber. Der Gesetzgeber habe sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bewusst für ein pauschales Massenverfahren entschieden. Dass dadurch einzelne Grundstücke im Vergleich zu ihrem tatsächlichen Verkehrswert höher oder niedriger bewertet werden, sei verfassungsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen. Die Grundsteuer werde für Millionen Grundstücke erhoben. Deshalb seien Vereinfachungen zulässig, selbst wenn sie im Einzelfall zu Ungenauigkeiten führten. Der BFH betont, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, jede Besonderheit eines Grundstücks individuell zu berücksichtigen.

Grundsteuer für große Gartenflächen bleibt teuer

Für viele Eigentümer ist dies die zentrale Aussage des Urteils. Gerade in gewachsenen Wohngebieten verfügen zahlreiche Ein- und Zweifamilienhäuser über tiefe Grundstücke oder größere Gartenflächen, deren Verkehrswert deutlich unter dem vom Finanzamt festgestellten Bodenwert liegt. Nach der Entscheidung des BFH rechtfertigt dies allein keine niedrigere Grundsteuerbewertung.

Eine Korrektur bleibt nur in Ausnahmefällen möglich. Das Landesgrundsteuergesetz erlaubt den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts durch ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten. Voraussetzung ist allerdings, dass der tatsächliche Bodenwert den festgestellten Wert um mehr als 30 Prozent unterschreitet. Diese Hürde ist hoch und wird in der Praxis nur selten erreicht.

Auch die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Einwände gegen das baden- württembergische Bodenwertmodell ließ der BFH nicht gelten. Weder verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes noch sei es verfassungsrechtlich erforderlich, Gebäude in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Nach Auffassung des Gerichts durfte sich der Landesgesetzgeber bewusst für eine reine Bodenwertsteuer entscheiden und dabei sowohl an die Nutzung kommunaler Infrastruktur als auch an das im Bodenwert verkörperte wirtschaftliche Nutzungspotenzial anknüpfen.

Einspruch gegen Grundsteuerbescheid bleibt möglich

Der BFH entzieht die Arbeit der Gutachterausschüsse allerdings nicht jeder gerichtlichen Kontrolle. Werden Bodenrichtwerte auf fehlerhafter Tatsachengrundlage oder unter Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsregeln ermittelt, bleiben Einwendungen und gerichtliche Überprüfungen möglich.

Für Eigentümer bedeutet dies jedoch nicht, dass jeder Grundsteuerwert unangreifbar ist. Im Einzelfall kann es sich weiterhin lohnen zu prüfen, ob der zugrunde ermittelte Bodenwert sachlich zutreffend ist.

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht hielt der Senat nicht für erforderlich. „Das baden-württembergische Grundsteuergesetz führt zu erheblichen Ungerechtigkeiten für Grundstückseigentümer. Dieser Zustand kann unserer Meinung nach nicht verfassungsmäßig sein.“ Wir werden uns deshalb auch vor dem Bundesverfassungsgericht weiterhin dafür einsetzen, eine faire, verfassungskonforme Lösung zu erreichen“, so Sebastian Nothacker, Vorstand von Haus & Grund Württemberg.

Fazit:

Auch nach dem BFH-Urteil kann sich eine Überprüfung des Grundsteuerwerts im Einzelfall lohnen. Viele Ortsvereine von Haus & Grund beraten Mitglieder individuell und prüfen, ob Einwendungen gegen den Bodenrichtwert oder die Grundstücksbewertung Erfolg versprechen könnten.

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