Unabhängig davon, ob Ihnen eine oder mehrere Immobilien gehören, lohnt es sich, Mitglied bei Haus & Grund zu werden.

Mietspiegelreform beschlossen - Vermieter und Eigentümer sind zur Auskunft verpflichtet

Der Bundestag hat das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts beschlossen. Geregelt wurde unter anderem, dass Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern künftig Mietspiegel erstellen müssen. Es bleibt den an der Mietspiegelerstellung Beteiligten überlassen, ob sie einen einfachen Mietspiegel oder einen qualifizierten Mietspiegel erstellen.

Wird ein qualifizierter Mietspiegel erstellt oder angepasst, müssen Vermieter künftig auf Verlangen Auskünfte zur Wohnung und zum Mietverhältnis erteilen.

Die Auskunftspflicht bezieht sich auf folgende Erhebungsmerkmale:
  • Beginn des Mietverhältnisses,
  • Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung,
  • Art der Miete und Miethöhe,
  • etwaige Festlegung der Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit Förderzusagen,
  • Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des vermieteten Wohnraums einschließlich seiner energetischen Ausstattung und Beschaffenheit,
  • Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer Ermäßigung der Miethöhe geführt haben, insbesondere Verwandtschaft zwischen Vermieter und Mieter, ein zwischen Vermieter und Mieter bestehendes Beschäftigungsverhältnis oder die Übernahme besonderer Pflichten durch den Mieter.

Die Auskunftspflicht besteht gegenüber der für die Mietspiegelerstellung zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten Institut.

Selbstnutzer auch zur Auskunft verpflichtet

Auch selbstnutzende Eigentümer müssen auf Verlangen Auskunft erteilen, ob die Wohnung vermietet ist, und die Anschrift der Wohnung benennen, obwohl beides der Behörde bekannt sein dürfte. Denn die Behörden haben das Recht, auf die Meldedaten der im Erstellungsgebiet gemeldeten volljährigen Personen zurückzugreifen. Die Meldebehörden müssen auf Verlangen Namen, Adresse und Einzugsdatum sowie Namen und Adresse des Wohnungsgebers übermitteln.

Kommen Eigentümer und Vermieter ihrer Auskunftspflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig und oder nicht vollständig nach, hat dies regelmäßig Konsequenzen. Bis zu 5.000 Euro kann dieses künftig kosten.

Kommentar von Haus & Grund

Mit der Auskunftspflicht will der Gesetzgeber die viel kritisierte Datengrundlage qualifizierter Mietspiegel verbessern. Dieses Ziel hat Haus & Grund immer unterstützt. Der nun beschlossene Bußgeldtatbestand ist aus unserer Sicht aber nicht der richtige Weg. Die Auskunftspflicht schafft nicht nur weiteren Bürokratieaufwand, sie löst auch die Probleme nicht, die bei der Auskunftserteilung regelmäßig bestehen. Die Gründe, weshalb sich Vermieter bisher an der Datenerhebung nicht beteiligt haben, sind vielfältig. Einzelne Beschaffenheitsmerkmale sind den Vermietern schlicht nicht bekannt oder es herrscht Unsicherheit bei der Einordnung einzelner Ausstattungsmerkmale. Mit diesen Problemen werden die Vermieter nun alleingelassen, denn jede unvollständige oder fehlerhafte Auskunft kann sanktioniert werden.

Die ursprünglich geplante Ausweitung des Geltungszeitraums von Mietspiegeln hat der Gesetzgeber am Ende nicht beschlossen. Mietspiegel bilden die ortsübliche Vergleichsmiete am Ort ab. Mietspiegel haben aber den Nachteil, dass sie tatsächlich nur die ortsübliche Vergleichsmiete zum Zeitpunkt der Datenerhebung abbilden. Dieser Umstand führte auch dazu, dass in besonders dynamischen Märkten die Akzeptanz der im Mietspiegel abgebildeten Werte sank. Haus & Grund begrüßt daher, dass sich der Gesetzgeber dank des Einsatzes der Unionsfraktion im Bundestag nach langer Diskussion am Ende dafür entschieden hat, dass sich die Mietwerte der Mietspiegel nicht noch weiter von der ortsüblichen Vergleichsmiete entfernen. Damit bekennt sich der Gesetzgeber zur befriedenden Wirkung der Mietspiegel, anstatt sie als mietpreisbildendes Instrument zu etablieren.