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Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft getreten

Ganz gleich, ob und in welcher Anzahl zukünftig Ladestationen für das Aufladen von E-Autos benötigt werden, Eigentümer müssen unter bestimmten Voraussetzungen ihre Gebäude mit der nötigen Leitungsinfrastruktur ausstatten. Dazu verpflichtet sie das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG).

Mit dem Gesetz werden die europäischen Vorgaben aus der Gebäuderichtlinie (2018/844) zum Laden von E-Autos in Gebäuden umgesetzt.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Bestehende Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen müssen zukünftig bei einer größeren Renovierung, die auch den Parkplatz oder die Gebäudeelektrik umfasst, jeden Stellplatz mit der erforderlichen Leitungsinfrastruktur (zum Beispiel Leerrohre) für eine spätere Nachrüstung der Ladeinfrastruktur für E-Autos ausstatten.
     
  • Bei bestehenden Nichtwohngebäuden trifft die Pflicht jeden fünften Stellplatz und es muss zusätzlich mindestens eine Ladestation errichtet werden. Zudem müssen bis 2025 alle bestehenden Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen über mindestens einen Ladepunkt verfügen.
     
  • Werden bestehende Gebäude gemischt genutzt und verfügen sie zusammen über mehr als zehn Stellplätze, sind sie je nach der Art der überwiegenden Nutzung entweder als Wohn- oder Nichtwohngebäude zu behandeln.
     
  • Ausnahmen sieht das Gesetz für Bestandsgebäude vor, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten.
     
  • Neue Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen und neue Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen müssen mit der geforderten Leitungsinfrastruktur für die E-Mobilität ausgestattet werden. Bei neuen Wohngebäuden betrifft dies unverändert jeden Stellplatz, bei Nichtwohngebäuden jeden dritten Stellplatz. Zudem muss bei Nichtwohngebäuden zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden.
     
  • Neue gemischt genutzte Gebäude trifft die Einbaupflicht je nach überwiegender Nutzung: als Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen, als Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen.
     
  • Die Einbaupflicht kann auch innerhalb eines Quartiers erfüllt werden. Wenn Gebäude im räumlichen Zusammenhang stehen, können die Bauherren und Eigentümer auch eine Vereinbarung über eine gemeinsame Ausstattung von Stellplätzen mit der nötigen Leitungsinfrastruktur treffen. Das ist sowohl bei Neubau als auch Sanierung möglich. Darüber hinaus können Energieversorgungsunternehmen beteiligt werden. Die Gebäude dürfen auch nur einem Eigentümer gehören. Dann tritt anstelle der Vereinbarung die schriftliche Dokumentation durch den Eigentümer.
     
  • Eigentümer von mehreren Nichtwohngebäuden erhalten ebenfalls mehr Flexibilität. Sie können die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte je nach Planung und Bedarf auf ihre Gebäude aufteilen oder auch nur in einem Gebäude realisieren. Das betrifft den Pflichtfall sowohl bei Neubau als auch bei Sanierung.
     
  • Ordnungswidrigkeit und Geldbuße: Wer sich nicht an die Einbaupflicht hält, riskiert eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann.