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Mini-Fotovoltaikanlage

Wann und wie darf eine Mini-Fotovoltaikanlage auf dem Balkon angebracht werden?

Die Balkon-Mini-Solaranlagen sind kleine steckerfertige Fotovoltaik-Systeme. Sie bestehen aus ein oder zwei kleinen Solarmodulen in Verbindung mit einem Wechselrichter und Anschlüssen. Die Module selbst haben meist eine Fläche von 1,0 mal 1,5 bis 1,8 Meter und eine Leistung von 300 bis 350 Watt pro Modul. Scheint die Sonne, wird Gleichstrom erzeugt, der dann durch den Wechselrichter in 230-Volt-Wechselstrom umgewandelt und über eine Außensteckdose ins Hausnetz eingespeist wird.

I. Rechtliche Voraussetzungen

Grundsätzlich darf der Mieter in der Wohnung sogenannte bauliche Veränderungen nur vornehmen, wenn der Vermieter dies zuvor erlaubt hat. Dem Vermieter steht es frei, ob er zustimmt oder nicht. Eigenmächtigkeiten des Mieters begründen eine Verletzung des Mietvertrags mit Sanktionsfolgen. In Betracht kommen vor allem ein Anspruch auf Rückbau oder eine verhaltensbedingte Kündigung. Dabei hat der Vermieter die Wahl des Sanktionsmittels. Nur geringfügige, nicht schwer behebbare bauliche Veränderungen muss er nach Treu und Glauben allerdings hinnehmen.

Wohnungsmieter W beantragt bei seiner Vermieterin V die Erlaubnis zur Installation einer Solaranlage zur Stromproduktion auf dem Balkon. V weigert sich, W installiert eigenmächtig. V trägt verschiedene Installationsmängel vor, die zu Betriebsgefahren der Anlage führen und klagt auf Entfernung. W verweist auf seine Eigenschaft als Elektrofachkraft, bestreitet Installationsmängel, zieht einen Vergleich mit der Benutzung eines elektrischen Haushaltsgerätes und beruft sich deshalb auf eine Duldungspflicht des V.

Das AG Stuttgart weist die Klage von V mit folgender Begründung ab: Ein Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB scheitere ausnahmsweise am Grundsatz von Treu und Glauben, das Ermessen des Vermieters zur Erteilung oder zur Versagung einer Betriebserlaubnis sei dadurch eingeschränkt (§ 242 BGB).

Klimaschutzaspekte sowie die Einsparung von Energie durch Nutzung selbst produzierten Solarstroms und Aspekte des Umweltschutzes im Zuge der politisch gewünschten Energiewende führten zu Vorteilen für die Umwelt und reduzierten die Belastung des Mieters mit Stromkosten. Diese Vorteile dürften dem Mieter vom Vermieter nicht ohne sachbezogenen Grund genommen werden.

Deshalb habe V die Solaranlage zu dulden, wenn diese

  • baurechtlich zulässig,
  • optisch nicht störend,
  • leicht zurückbaubar
  • fachmännisch
  • ohne Beeinträchtigung der Mietsache installiert worden sei.

Auch dürfe von der Balkonsolaranlage keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr (bspw. Absturzgefahr) ausgehen.

Seien diese Voraussetzungen erfüllt, so stehe dem Mieter - als Ausnahme zur Regel - ein Duldungsanspruch aus Treu und Glauben auf Genehmigung der Solaranlage gegen den Vermieter zu.

Das Gericht betont aber den rechtlichen Grundsatz, wonach der Mieter vertragswidrig handelt, wenn er eigenmächtig bauliche Veränderungen vornimmt und dazu insbesondere in die vorhandene Bausubstanz eingreift.

Rechtliches Fazit:

Der Mieter, der ohne Rücksprache und insbesondere ohne Erlaubnis eigenmächtig zur Tat schreitet, geht damit auch nach Auffassung des AG Stuttgart ein hohes Risiko ein, das bis zum Beendigung seines Mietverhältnisses führen kann. (Autor des rechtlichen Teils: Dr. Hans Reinold Horst ist Rechtsanwalt für Immobilienrecht sowie Verbandsvorsitzender von Haus & Grund Niedersachsen).

II. Technische Voraussetzungen

Elektrofacharbeiten nötig
Bei der Steckdose reicht kein normaler Haushaltsstecker. Nach den geltenden VDE-Normen ist eine spezielle Energiesteckdose nötig. Da es sich dabei um einen Eingriff in die Elektrik des Hauses handele, muss dieser von einer Elektrofachkraft eingebaut werden.

Notwendig ist darüber hinaus ein Zweirichtungszähler, damit der nicht im Haushalt genutzte Strom ins allgemeine Stromnetz eingespeist werden kann. Der im eigenen Haushalt selbst erzeugte Strom wird zuerst selbst genutzt, ins Netz geht nur überschüssiger Strom.

Wahl des Standortes
Damit eine Balkon-Solaranlage wirklich etwas bringt, sollte sie so aufgestellt oder aufgehängt werden, dass die Module möglichst nach Süden ausgerichtet sind und kein Schatten auf sie fällt. Und werden die Panels noch mit einer Neigung von 20 bis 30 Grad versehen, fällt die Stromausbeute noch höher aus.

 Die Panels sollten dabei so angebracht werden, dass sie den nächsten Sturm überstehen. Stellt man die Module nur auf, sollte es nicht zu steil sein. Und sie sollten mit ausreichend Gewicht – etwa mit Steinplatten – fixiert werden.

 Dabei kosten die Anlagen samt Zubehör je nach Leistung für 500 bis 1.000 Euro. Hinzu kommen noch die Installationskosten und die Kosten für eine neue Sicherung.

Wann rechnet sich die Anlage?

In welchem Zeitraum sich eine Anlage amortisiert, hängt dabei nicht nur vom Anschaffungspreis, der Stromausbeute, sondern auch von den aktuellen Strompreisen ab. Nach sechs bis acht Jahren haben sich die Anlagen nach Hersteller-Angaben in der Regel amortisiert. Werden noch die Kosten für die Installation dazu gerechnet, dauert es etwas bisschen länger. Bei einer garantierten Lebensdauer von 20 oder 25 Jahren lohnt sich die Anschaffung. Geld für den überschüssigen Strom, der ins allgemeine Stromnetz eingespeist wird, gibt es bei Mini-Solaranlagen allerdings nicht. Dafür bedarf es aber auch keiner umfangreichen Anmeldung als stromerzeugender Gewerbetreibender.

Anmeldungen nötig

Mit einer installierten Leistung von maximal 600 Watt müssen die Anlagen aber beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet werden sowie in das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

(Autorin des technischen Teils: Karin Birk, freie Journalistin)