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Kauf geplatzt

Makler muss Reservierungsgebühr zurückzahlen

Immobilienmakler dürfen keine erfolgsunabhängigen Reservierungsgebühren verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, auch mit Blick auf Eigentümerrechte.

Wer nach langer Suche endlich ein passendes Haus gefunden hat, will verständlicherweise verhindern, dass ihm diese Immobilie doch noch vor der Nase weggeschnappt wird. Verhindern soll dies eine Reservierung über den Makler, gegen eine entsprechende Reservierungsgebühr. Wie mit dieser Gebühr umzugehen ist, wenn der Kauf dann doch nicht zustande kommt, darüber hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Zu entscheiden war folgender Fall: Die Kläger hatten mit einem Maklerbüro einen Vertrag zur Vermittlung eines Einfamilienhauses geschlossen. Als das Wunschhaus gefunden war, schlossen sie eine weitere Vereinbarung über die Reservierung der Immobilie. Darin war festgehalten, dass das Maklerbüro das Haus einen Monat lang für die Interessenten reservieren und keinen anderen Käufern anbieten sollte. Dafür verlangte das Büro eine Gebühr von 14,37 Prozent der vereinbarten Maklerprovision, was 4.200 Euro entsprach. Beim späteren Kauf sollte das Geld auf die Provision angerechnet werden. Sollte dagegen kein Kaufvertrag zustande kommen, sollte die Gebühr nicht rückerstattet werden.

Den Plan, das Haus käuflich zu erwerben, mussten die Interessenten dann aber aufgeben, weil die Finanzierung nicht zustande kam. In der Folge verlangten sie vom Maklerbüro die Reservierungsgebühr zurück. Da der Makler die Rückzahlung verweigerte, zogen sie vor Gericht. Amtsgericht und Landgericht entschieden gegen sie, woraufhin sie sich an den BGH wandten.

Die Entscheidung der Vorinstanzen wurde nun vom BGH aufgehoben und das Maklerbüro dazu verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen. Das Gericht stufte die Reservierungsvereinbarung nicht als eigenständigen neuen Vertrag ein, sondern als ergänzende Regelung zum Maklervertrag. In der Urteilsbegründung wird darauf hingewiesen, dass die Kaufinteressenten zwar ein Interesse an der Reservierung der Immobilie hätten. Eine solche Vereinbarung mit dem Makler lasse aber das Recht des Eigentümers unberührt, an jemand anderen oder auch gar nicht mehr zu verkaufen.

Im Übrigen, so der BGH, benachteilige besagte Klausel die Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam. Das gelte auch dann, wenn die Reservierung gegen Geld nicht im ursprünglichen Maklervertrag stehe, sondern später separat vereinbart wurde. Damit ergänzten die Karlsruher Richter ein Urteil aus dem Jahr 2010. Damals stand die Klausel direkt im Maklervertrag - und wurde ebenfalls für unwirksam erklärt.