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Heizungsgesetz

Alles Wichtige zum neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Der Bundestag hat die Novelle des GEG beschlossen. Das am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetz sieht vor, dass ab nächstem Jahr in Neubaugebieten nur noch Heizungen erlaubt sind, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. 

In Bestandsbauten gilt die 65-Prozent-Regel derzeit erst, wenn die Kommune eine Wärmeplanung vorlegt und den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder ein Gebiet für die Wasserstoffnutzung ausweist. Nachfolgend weitere für Eigentümer wichtige Aspekte des Gesetzes auf der Basis der aktuell zugänglichen Verlautbarungen der Verwaltung. 

Spätestens Mitte 2028 ist die grundsätzliche Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei einem Heizungstausch jedoch verpflichtend. Übergangsregelungen federn die Umstellung ab. Vorgesehen ist eine Förderung von bis zu 70 Prozent für Wärmepumpen, den Anschluss an ein Wärmenetz, Holzheizungen, Hybridheizungen, Stromdirektheizungen, Solarthermieanlagen sowie Biomasseheizungen und Wasserstoffheizungen. 

Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung 

Die Vorschriften bei einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten werden an die Wärmeplanung der Kommune gekoppelt. Das ist sinnvoll, denn erst, wenn in der Kommune feststeht, wo Wärme- beziehungsweise Wasserstoffnetze und wo Einzelheizungen künftig die Wärmeversorgung übernehmen sollen, können Hauseigentümer die für sie beste Heizungsvariante wählen.

Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sollen nach Bundesgesetz bis zum 30. Juni 2026 Wärmepläne aufstellen. In Baden-Württemberg aber ist die Sache schon länger auf den Weg gebracht, hier endet die Frist am 31. Dezember 2023. Für kleinere Städte und Gemeinden war die Planung bisher freiwillig. Nach Bundesgesetz gilt für sie nun der 30. Juni 2028 als allgemein verbindliche Frist. Rathäuser und Energieversorger können Auskunft darüber geben, ob es bereits eine Wärmplanung vor Ort gibt. 

Gibt es beim Heizungstausch noch keine Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien, kann künftig noch eine konventionelle Gasheizung eingebaut werden. Eine neue Ölheizung ist ebenfalls zulässig. In diesen Fällen ist eine Beratung obligatorisch. In ihr wird unter anderem auf mögliche wirtschaftliche Risiken hingewiesen. Wer sich danach für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss sicherstellen, dass das dort verbrannte Gas oder Öl ab 2029 schrittweise in Teilen aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugt wird. 

Kein sofortiges Aus für bestehende Öl- oder Gasheizungen 

Für bestehende Heizungen existiert ein langjähriger Bestandsschutz, auch eine Reparatur der alten Heizung ist weiterhin zulässig. Spätestens 2045 müssen fossile Öl- und Gasheizungen aber stillgelegt werden. In Baden-Württemberg muss das bereits 2040 geschehen. 

Übrigens: Wer sein 80. Lebensjahr vollendet hat, sollte ursprünglich nicht von den neuen Heizungsregeln betroffen sein. Diese Regelung wurde gestrichen. Menschen in diesem und höherem Alter sollen stattdessen mit hoher Förderung und staatlichen Krediten bei einem Heizungswechsel unterstützt werden. 

Wer die 65-Prozent-Regel erfüllen muss, bekommt bei einer Heizungshavarie Übergangsfristen gewährt: Ist die Heizung irreparabel kaputt, ist auch die Installation einer fossil betriebenen Heizung zulässig, etwa eines gebrauchten oder gemieteten Gerätes. Fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss jedoch eine Heizungstechnologie zum Einsatz kommen, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt. Die Übergangsfrist ist insbesondere für nicht hinreichend sanierte Häuser mit einem hohen Wärmeverlust sinnvoll. In dieser Zeitspanne können die Eigentümer Teile der Gebäudehülle dämmen lassen, so dass danach beispielweise die Nutzung einer Wärmepumpe effizient möglich ist. Zulässig ist, auch nach den fünf Jahren den Gasoder Ölkessel mit erneuerbaren Energien zu ergänzen und diesen somit im Rahmen einer Hybridheizung weiter für die Lastspitzen zu nutzen. 

Übergangsfristen beim Umstieg auf erneuerbare Heizungen 

Die Übergangsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist. Die Eigentümer müssen sich dann vertraglich mit dem Netzbetreiber verpflichten, innerhalb dieser Zeit den Anschluss an ein Wärmenetz vorzunehmen. Bis es so weit ist, gibt es keine Anforderungen an die aktuelle Heizung. Übergangsfristen auch bei Gas-Etagenheizungen Bei Gas-Etagenheizungen müssen die Eigentümer innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall der ersten Gas-Etagenheizung entscheiden, ob auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden soll oder ob weiterhin dezentral auf Einzelheizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien gesetzt wird. Wenn eine zentrale Heizung auf Basis von 65 Prozent Erneuerbaren eingebaut werden soll, haben die Gebäudeeigentümer dafür weitere acht Jahre Zeit. Wenn weiterhin dezentral geheizt werden soll, dann müssen spätestens ein Jahr nach Ablauf der Fünf-Jahres-Entscheidungsfrist alle in den fünf Jahren eingebauten Heizungen die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllen. 

Finanzielle Förderung aufgestockt 

Die förderfähigen Heizungsalternativen sind: der Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Hybridheizung, eine Stromdirektheizung sowie eine automatisch betriebene Pellet- oder Scheitholzheizung. Auch Solarthermieanlagen werden gefördert. Allerdings reichen die Solaranlagen alleine meist nicht aus, um die 65-Prozent-Regel zu erfüllen. Eine weitere förderfähige Option ist eine auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbare Gasheizung in entsprechend ausgewiesenen Gebieten. 

Alle Eigentümer, die ihre Gas- oder Ölheizung austauschen, sollen eine Sockelförderung von 30 Prozent bekommen. Selbstnutzende Eigentümer, die bis einschließlich 2028 die Heizung vorzeitig austauschen, erhalten weitere 20 Prozent. Zusätzliche Förderung ist für Menschen vorgesehen, die über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro verfügen. Es gilt aber auch: Die förderfähigen Kosten für den Heizungstausch werden auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus begrenzt. 

Neu in der Förderung ist ein Kreditangebot für Einzelmaßnahmen. Mit diesem sollen Antragssteller mit einem zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro einen zinsverbilligten Kredit mit flexiblen Laufzeiten für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen erhalten. 

Mieter werden nur eingeschränkt finanziell beteiligt 

Die Modernisierungsumlage, mit der Vermieter einen Teil der Sanierungskosten auf die Mieter umlegen können, steigt bei einem Heizungstausch von acht auf zehn Prozent im Jahr. Bedingung ist, dass der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt und diese von den umzulegenden Investitionskosten abzieht. Die Monatsmiete darf mit der erhöhten Umlage nicht um mehr als 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche steigen. 

Den Heizungstausch frühzeitig vorbereiten 

Ratsam ist, sich schon vor der gesetzlichen Verpflichtung mit einem Heizungsaustausch zu befassen. Dies gilt auch für eventuelle perspektivische Dämm- und Modernisierungsmaßnahmen. Denn grundsätzlich gilt: Je weniger Energie verbraucht wird, desto günstiger ist die Wärmeversorgung im Haus, unabhängig vom Energieträger. Effizienzmaßnahmen lohnen sich also auch dann schon, wenn noch die alte Öl- oder Gasheizung läuft. Welche Heizung die Richtige ist, hängt von vielen Entscheidungskriterien ab: Zustand des Gebäudes, vorhandene Anschlussmöglichkeiten, Investitions- und Betriebskosten und persönliche Präferenzen. Bei Fragen zum Heizungstausch helfen Gebäudeenergieberater weiter. Sie analysieren die gegebene Situation und erarbeiten gemeinsam mit den Eigentümern eine individuelle Lösung, unterstützen auch beim Beantragen von Fördergeldern. 

Welche Heizungen die 65-Prozent-Regel erfüllen 

Wärmenetz
Wo möglich, empfiehlt sich der Anschluss an ein Wärmenetz. Deren Betreiber müssen künftig auf erneuerbare Energien umstellen – zum Beispiel mittels großer Biomasseheizkraftwerke, Geothermie, Solarthermieanlagen oder Großwärmepumpen. Die Bewohner heizen dann automatisch klimafreundlich. 

Wärmepumpe
Strombetriebene Wärmepumpen entziehen dem Erdreich, Grundwasser oder der Außenluft Wärme, bringen diese auf ein höheres Temperaturniveau und liefern so Wärme für Heizung und Warmwasser. Durch die Nutzung der Umgebungswärme sind Wärmepumpen besonders effizient. Aus einem Teil Strom werden drei bis vier Teile Wärme. Empfehlenswert ist, die Erd-, Grundwasser- oder Luftwärmepumpe mit einer eigenen Photovoltaikanlage zu kombinieren. 

Am effizientesten arbeiten Wärmepumpen, wenn das Haus gut gedämmt ist und über große Heizkörper oder eine Fußbodenheizung verfügt. Sie können aber auch eingesetzt werden in teilsanierten Altbauten. Unter Umständen müssen dann einzelne Heizkörper durch großflächigere Modelle ersetzt werden. Grundsätzlich gilt: Je besser ein Gebäude gedämmt ist und je größer die Heizflächen sind, desto effizienter arbeitet eine Wärmepumpe. 

Hybride Heizungen
Möglich ist auch ein Hybridsystem, in dem eine Wärmepumpe die Grundversorgung übernimmt. An besonders kalten Tagen im Winter springt dann eine zusätzliche Gasbrennwertheizung ein. Auch die Kombination mit einem Ölbrennwertgerät ist möglich. Die Leistung der Wärmepumpe muss 30 bis 40 Prozent der Heizlast betragen; damit erfüllt man die 65-Prozent-Erneuerbare-Vorgabe. Im Bestand kann auch eine Biomasseheizung vorrangig für die Grundversorgung betrieben werden. Bis spätestens 2045 müssen die fossilen Heizanteile komplett ersetzt werden. 

Hybridheizungen lassen sich wie konventionelle Heizungen betreiben und sind für ein effizientes Zusammenspiel optimiert. Allerdings bedeutet hybrid immer, dass mehrere Systeme angeschafft, betrieben und gewartet werden müssen. Vor allem in noch nicht gedämmten Häusern kann die Hybridheizung jedoch eine gute Option sein, sodass nach einer künftigen Sanierung auf den fossilen Heizkessel verzichtet werden kann. 

Stromdirektheizungen
Stromdirektheizungen wandeln eine Kilowattstunde Strom in eine Kilowattstunde Heizwärme um und geben die erzeugte Wärme direkt an den Raum ab. Zu Stromheizungen gehören etwa Infrarotheizungen, klassische Heizlüfter, Elektro-Heizkörper und Heizstrahler. Die Anschaffung ist kostengünstig und die Heizung einfach zu installieren. Da sie aber viel weniger effizient als Wärmepumpen sind, sollten sie nur in sehr gut gedämmten Häusern mit einem niedrigeren Wärmebedarf eingesetzt werden. Sonst wird es am Ende sehr teuer. 

Grüner Wasserstoff, Biomethan und Bioöl
Grüne Brennstoffe: Eine weitere Option für Neu und Altbauten ist der Einbau einer Gas- oder Ölheizung, wenn sie zu mindestens 65 Prozent Erneuerbare wie Biomethan, Bioöl oder grünen bzw. blauen Wasserstoff nutzt. Möglich sind auch sogenannte H2 Ready Heizungen, die ein gewisses Maß an Wasserstoff vertragen und später auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können. Dafür muss der Netzbetreiber bis spätestens 30. Juni 2028 einen Transformationsplan für die verbindliche, vollständige Umstellung auf Wasserstoff vorlegen. Ab 2045 ist die Vorgabe 100 Prozent. 

Das Problem: Biomethan und Bioöl sind vergleichsweise teuer und knapp. Grünen oder blauen Wasserstoff gibt es aktuell praktisch nicht, künftig wollen vor allem die Stahl- und Chemieindustrie enorme Mengen davon haben. Für den Gebäudesektor werden daher voraussichtlich nur sehr kleine Mengen zu hohen Preisen zur Verfügung stehen. Hinzu kommen die Kosten für die Umrüstung der H2Ready Heizungen für die Verbrennung von reinem Wasserstoff. Zudem müssen die dann noch verbleibenden Gasverteilnetze in Deutschland auf Wasserstoff umgerüstet werden. 

Biomasse: Holzheizung und Pelletheizung
Im Gegensatz zu Kaminöfen emittieren automatisch betriebene Holz- und Pelletheizungen vergleichsweise wenig gesundheitsschädliche Feinstaubpartikel. Möglich wird ein Einbau künftig in neuen und bestehenden Gebäuden. Da nachhaltig erzeugte Biomasse nur begrenzt verfügbar ist, sollte diese Option nur in bestehenden Gebäuden genutzt werden, die kein Niedertemperaturniveau erreichen können. Etwa in denkmalgeschützten Gebäuden ohne gut gedämmte Gebäudehülle.